Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
NARVA Lichtquellen GmbH + Co. KG
Erzstraße 22, D-09618 Brand-Erbisdorf
für gewerbliche Kunden
§1 Geltung
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Lieferbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder vorbehaltlos Leistungen an den Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.
2. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§2 Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung abzugeben. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe zugerechnet, es sei denn, die Lieferung ist umsatzsteuerfrei. Schecks oder nach vorheriger Genehmigung auch Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist das Datum des Geldeingangs.
3. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
§3 Lieferung und Leistung
1. Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche auch schriftlich bestätigt haben. Ohne ausdrückliche Bestätigung sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Liefer- bzw. Leistungstermine sind eingehalten, wenn wir zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin Versandbereitschaft melden. Bei Aufträgen in Abweichung von unseren Standardprodukten (Sonderanfertigungen) beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist erst nach kompletter Vorlage der vom Vertragspartner vorzulegenden Daten, Zeichnungen, Freigaben etc. sowie Klärung aller offenen technischen Fragen sowie der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen.
2. Vom Vertragspartner nachträglich gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach entsprechender Verständigung neu beginnt.
3. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Ausfall, Unterbrechung oder Störung von Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf etc.), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, max. um 2 Monate. Wird aus gleichem Grund die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, so werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.
4. Wir kommen – auch im Falle kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine schriftliche Nachfrist von 2 Wochen gesetzt wird. Wir haften für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder es kommt in Folge des Verzuges zu Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
5. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen, gleich welcher Art, in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bzw. Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen; eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
6. Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeiten einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 Prozent des Verkaufspreises für die durch Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund vom Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens als entgangenen Gewinn 15 Prozent des Nettoverkaufspreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt in beiden Fällen offen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
§4 Lieferfrist, Gefahrübergang
1. Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen gemäß EXW Incoterms 2000. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Vertragspartner über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
2. Versandart und –weg erfolgen mangels besonderer Weisung nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Versendung. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
§5 Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
2. Der Abzug von Skonto setzt voraus, dass neben der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Skontobedingungen unsere berechtigte und einredefreie Forderung innerhalb der Skontofrist vollständig bezahlt wird. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder in der geschuldeten Höhe ist ein Abzug für Skonto insgesamt nicht zulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen Verpflichtungen uns gegenüber befindet.
3. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, hat der Vertragspartner ohne Mahnung ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Gerät der Vertragspartner mit einer Rechnung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn der Vertragspartner nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu verschulden hat. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug oder ist seine Leistungsfähigkeit gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindex einer anerkannten Kreditauskunft, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindex nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in vorgenannten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils vom Vertragspartner erbracht ist. Andere Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.
4. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Im letzten Falle kann der Vertragspartner die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung bzw. Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.
5. Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif sind, aufrechnen.
§6 Gewährleistung
1. Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden Bestimmungen, für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend §7.
2. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzweckes in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die uns der Vertragspartner entsprechend nennt, ist der Vertragspartner allein verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben des Vertragspartners nicht verpflichtet. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
3. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung des Mangels oder zur Lieferung der mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
4. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Unsere Produkte entsprechen den einschlägigen DIN- und IEC-Normen. Eine Veränderung unserer Produkte ist unzulässig und führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Mit einer Veränderung können die technischen Eigenschaften unserer Produkte beeinträchtigt oder zerstört werden. Für dadurch auftretende mögliche Folgeschäden übernehmen wir keine Gewährleistung/Haftung. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, in Folge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder in Folge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder auf Grund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
5. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Haftung wegen verspäteter Lieferung gegenüber Abnehmern des Vertragspartners etc., §280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche §7.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.
7. Der Vertragspartner kann uns in Gewährleistungsfällen, in denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinem Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen geltend die vorstehenden Regeln entsprechend.
8. Wir können die Vergütung unseres Aufwandes nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir auf Grund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind, und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keine der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist. Für Artikel, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nachbearbeitet, verändert, oder unzulässigen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden, entfällt für uns jede Gewährleistungsverpflichtung, sofern eine Beanstandung des Artikels auf die Nachbearbeitung, Veränderung oder auf den unzulässigen Betrieb zurückzuführen ist.
§7 Schadenersatz
Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben, wegen der Übernahme von Liefer- oder Beschaffenheitsgarantien sowie bei Ansprüchen auf Grund des Produkthaftungsgesetzes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Pflicht, eine Kardinalpflicht oder stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu, so ist die Haftung auf Schadenersatz auf den typischer Weise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatz-ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen.
§8 Schutzrecht, Urheberrecht
Die Veränderung der Verpackung unserer Produkte sowie deren Umstempelung ist unzulässig. Die Wahrung unserer eingetragenen Warenzeichenrechte ist zu beachten. Unzulässig sind jede Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede Sonderstempelung, die geeignet sind, als Ursprungszeichen des Abnehmers zu gelten oder die den Anschein erwecken, dass die Artikel dessen Sondererzeugnis darstellen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen – auch zukünftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Der tatsächliche Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verrechnung auf unsere Ansprüche und nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten auf die Forderung gegen den Vertragspartner gutgeschrieben. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu sichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
2. Der Vertragspartner darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zur anderen Verfügung ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können.
3. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen, ab.
4. Teilweise Zahlungen eines Schuldners des Vertragspartners an den Vertragspartner gelten zunächst auf andere Forderungen des Vertragspartners angerechnet und erst nach deren vollständigen Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in §10 bezeichneten Fällen. Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.
5. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderung ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring erlaubt (d.h., wenn der Factorer des Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).
6. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht.
7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartner die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung mehr als 20 Prozent übersteigt.
§ 10 Datenschutz
Die zur Bearbeitung von Geschäftsfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.
§ 11 Sonstiges
1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt das deutsche Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist der Ort unseres Sitzes. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner ist der Ort unseres Sitzes, Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
4. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung.
NARVA Lichtquellen GmbH + Co. KG
Erzstraße 22, D-09618 Brand-Erbisdorf
für gewerbliche Kunden
§1 Geltung
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Lieferbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder vorbehaltlos Leistungen an den Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.
2. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§2 Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung abzugeben. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe zugerechnet, es sei denn, die Lieferung ist umsatzsteuerfrei. Schecks oder nach vorheriger Genehmigung auch Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist das Datum des Geldeingangs.
3. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
§3 Lieferung und Leistung
1. Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche auch schriftlich bestätigt haben. Ohne ausdrückliche Bestätigung sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Liefer- bzw. Leistungstermine sind eingehalten, wenn wir zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin Versandbereitschaft melden. Bei Aufträgen in Abweichung von unseren Standardprodukten (Sonderanfertigungen) beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist erst nach kompletter Vorlage der vom Vertragspartner vorzulegenden Daten, Zeichnungen, Freigaben etc. sowie Klärung aller offenen technischen Fragen sowie der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen.
2. Vom Vertragspartner nachträglich gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach entsprechender Verständigung neu beginnt.
3. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Ausfall, Unterbrechung oder Störung von Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf etc.), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, max. um 2 Monate. Wird aus gleichem Grund die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, so werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.
4. Wir kommen – auch im Falle kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine schriftliche Nachfrist von 2 Wochen gesetzt wird. Wir haften für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder es kommt in Folge des Verzuges zu Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
5. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen, gleich welcher Art, in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bzw. Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen; eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
6. Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeiten einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 Prozent des Verkaufspreises für die durch Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund vom Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens als entgangenen Gewinn 15 Prozent des Nettoverkaufspreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt in beiden Fällen offen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
§4 Lieferfrist, Gefahrübergang
1. Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen gemäß EXW Incoterms 2000. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Vertragspartner über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
2. Versandart und –weg erfolgen mangels besonderer Weisung nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Versendung. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
§5 Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
2. Der Abzug von Skonto setzt voraus, dass neben der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Skontobedingungen unsere berechtigte und einredefreie Forderung innerhalb der Skontofrist vollständig bezahlt wird. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder in der geschuldeten Höhe ist ein Abzug für Skonto insgesamt nicht zulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen Verpflichtungen uns gegenüber befindet.
3. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, hat der Vertragspartner ohne Mahnung ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Gerät der Vertragspartner mit einer Rechnung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn der Vertragspartner nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu verschulden hat. Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug oder ist seine Leistungsfähigkeit gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindex einer anerkannten Kreditauskunft, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindex nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in vorgenannten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils vom Vertragspartner erbracht ist. Andere Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.
4. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Im letzten Falle kann der Vertragspartner die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung bzw. Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.
5. Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif sind, aufrechnen.
§6 Gewährleistung
1. Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden Bestimmungen, für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend §7.
2. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzweckes in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die uns der Vertragspartner entsprechend nennt, ist der Vertragspartner allein verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben des Vertragspartners nicht verpflichtet. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
3. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung des Mangels oder zur Lieferung der mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
4. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Unsere Produkte entsprechen den einschlägigen DIN- und IEC-Normen. Eine Veränderung unserer Produkte ist unzulässig und führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Mit einer Veränderung können die technischen Eigenschaften unserer Produkte beeinträchtigt oder zerstört werden. Für dadurch auftretende mögliche Folgeschäden übernehmen wir keine Gewährleistung/Haftung. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, in Folge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgemäßer Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder in Folge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder auf Grund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
5. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Haftung wegen verspäteter Lieferung gegenüber Abnehmern des Vertragspartners etc., §280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche §7.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.
7. Der Vertragspartner kann uns in Gewährleistungsfällen, in denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinem Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen geltend die vorstehenden Regeln entsprechend.
8. Wir können die Vergütung unseres Aufwandes nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir auf Grund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind, und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keine der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist. Für Artikel, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nachbearbeitet, verändert, oder unzulässigen Betriebsbedingungen ausgesetzt werden, entfällt für uns jede Gewährleistungsverpflichtung, sofern eine Beanstandung des Artikels auf die Nachbearbeitung, Veränderung oder auf den unzulässigen Betrieb zurückzuführen ist.
§7 Schadenersatz
Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben, wegen der Übernahme von Liefer- oder Beschaffenheitsgarantien sowie bei Ansprüchen auf Grund des Produkthaftungsgesetzes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Pflicht, eine Kardinalpflicht oder stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zu, so ist die Haftung auf Schadenersatz auf den typischer Weise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatz-ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen.
§8 Schutzrecht, Urheberrecht
Die Veränderung der Verpackung unserer Produkte sowie deren Umstempelung ist unzulässig. Die Wahrung unserer eingetragenen Warenzeichenrechte ist zu beachten. Unzulässig sind jede Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede Sonderstempelung, die geeignet sind, als Ursprungszeichen des Abnehmers zu gelten oder die den Anschein erwecken, dass die Artikel dessen Sondererzeugnis darstellen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen – auch zukünftig noch entstehende – gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Der tatsächliche Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verrechnung auf unsere Ansprüche und nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten auf die Forderung gegen den Vertragspartner gutgeschrieben. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu sichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
2. Der Vertragspartner darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zur anderen Verfügung ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können.
3. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen, ab.
4. Teilweise Zahlungen eines Schuldners des Vertragspartners an den Vertragspartner gelten zunächst auf andere Forderungen des Vertragspartners angerechnet und erst nach deren vollständigen Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in §10 bezeichneten Fällen. Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.
5. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderung ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring erlaubt (d.h., wenn der Factorer des Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).
6. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht.
7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartner die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung mehr als 20 Prozent übersteigt.
§ 10 Datenschutz
Die zur Bearbeitung von Geschäftsfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.
§ 11 Sonstiges
1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt das deutsche Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist der Ort unseres Sitzes. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner ist der Ort unseres Sitzes, Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
4. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung.




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